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Zu den unangenehmsten Erlebnissen, die man im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren haben kann, zählen Hausdurchsuchungen. Selten findet die Polizei das, wofür sie kam, aber sehr häufig findet sie irgendetwas. Deshalb sind Durchsuchungen bei den Verfolgungsbehörden auch sehr beliebt.

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Der Beschuldigte/Angeklagte ist „Objekt“ eines Verfahrens, mit dem er meist noch nicht zu tun hatte. Das Strafverfahren wird von Juristen nach Regeln betrieben, die für Nichtjuristen kaum zu durchschauen sind. Der Strafverteidiger hat die Aufgabe, den Mandanten zu beraten und ihn durch das Verfahren zu „führen“.

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So wie niemand wegen eines Beinbruchs zu einem Frauenarzt gehen wird, sollte man in einem Strafverfahren auch keinen "Zivilanwalt" beauftragen.

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Die Aufgabe der Polizei ist es, Straftaten zu verhindern und aufzuklären. Zwar wäre es auch Aufgabe der Polizei, entlastendes Material zu Gunsten der Beschuldigten zu ermitteln; in der Praxis ist dies jedoch von untergeordneter Bedeutung. 

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Für den Ausgang eines Strafverfahrens ist oft der Anfang des Verfahrens von entscheidender Bedeutung. Der erste Kontakt mit der Polizei und die Wahl des anwaltlichen Beistandes können das Verfahren von Anfang an bestimmen. 

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Bedeutung der Grundregel: Schweigen

 

Darüber was ein Strafverteidiger für seinen Mandanten tun kann, bestimmt zu einem großen Teil der Mandant selbst. Dies beginnt beim „schuldigen“ Mandaten mit der „Spurenlage“ die er legt; das beinhaltet auch schriftliche Aufzeichnungen oder Gespräche mit Dritten über die Straftat. Welche Verteidigungsmöglichkeiten es gibt, hat der Mandant also zu einem guten Teil selbst in der Hand, wenngleich sich die wenigsten auf die Situation vorbereiten „erwischt“ zu werden.

 

Für „schuldige“ aber auch „unschuldige“ Mandanten gilt der generelle Ratschlag:  Schweigen - dies bedeutet auch nicht "ja" oder "nein", sondern keine Antwort.

 

  • Für den Beschuldigten gilt „Aussagefreiheit“. Das bedeutet, der Beschuldigte kann aussagen oder eben nicht.

 

  • Die Aussagefreiheit bedeutet auch: der Beschuldigte darf lügen. Die Grenzen des zulässigen „Lügens“ liegen in der „falschen Verdächtigung“ d.h. der konkreten Beschuldigung eines anderen, eine Tat begangen zu haben oder ggf. der „Strafvereitlung“ d.h. des Lügens zu Gunsten eines anderen Täters (Nachweis in der Praxis sehr selten, da Motiv der Falschaussage selten eindeutig nachzuweisen - bei „Eigenschutz“, oder Schutz naher Verwandter ist keine Strafbarkeit gegeben). Meineid gibt es nur für Zeugen - nicht für den Beschuldigten/Angeklagten.

 

  • Wird der Beschuldigte der „Lüge“ überführt, so ist damit die „Unschuldsvermutung“ nicht widerlegt, denn auch der Unschuldige kann aus unterschiedlichsten Motiven zu einer „Notlüge“ greifen. Jedoch sollte nicht gelogen werden, zumal „Schweigen“ die „erfolgversprechendste Aussage“ ist.

 

  • Den Aussagen eines „Beschuldigten“ wird in der Regel nicht geglaubt - es sei denn er gesteht. Ansonsten wird im Grundsatz vermutet, jeder „Beschuldigte“ lüge - was er ja auch darf.

 

  • Eine Aussage macht nur dann Sinn, wenn man ganz eindeutig und nachweisbar jeden Zusammenhang mit der Tat wiederlegen kann - was nur für den „Unschuldigen“ gelten kann, und äußerst selten ist.

 

  • Prozessual wahrt man mit dem Schweigen alle Möglichkeiten. Jede Festlegung auf einen Sachverhalt - insbesondere eine frühe - kann später „falsch“ gewesen sein.

 

  • Auch völlig Unschuldige sind schon verurteilt worden, etwa weil ein Zeuge sie erkannt haben will. Deshalb ist jede Aussage gefährlich. Die Aussage kann in irgendeinem Teil mit den Aussagen anderer, in Einklang zu bringen sein und damit eine Selbstbelastung darstellen.

 

  • Die Verweigerung einer Aussage ist kein Nachweis einer Schuld. Sprichwörter wie: „wer nichts zu verbergen hat...“ sind falsch. Wer mit der Sache nichts zu tun hat, braucht auch nicht davon zu reden. Auch der Unschuldige will nicht mit Dingen behelligt werden, an denen er nicht beteiligt war.

 

  • Aus der Rolle eines Zeugen kann man auch in die Stellung des Beschuldigten gelangt sein. Sollten Angaben als Zeuge gemacht worden sein, so dürfen diese Angaben nicht als „ Beschuldigter“ wiederholt werden. Was als „Zeuge“ gesagt wurde, ist gegen den „Beschuldigten“ in der Regel nicht verwertbar. Ohne weitere Beweise kann niemand wegen seiner Aussagen als Zeuge belangt werden. Die Verfolgungsbehörden kennen in einem solchen Fall zwar den Sachverhalt, können ihn aber nicht beweisen, sofern keine weiteren Beweise vorliegen.

 

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