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Zu den unangenehmsten Erlebnissen, die man im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren haben kann, zählen Hausdurchsuchungen. Selten findet die Polizei das, wofür sie kam, aber sehr häufig findet sie irgendetwas. Deshalb sind Durchsuchungen bei den Verfolgungsbehörden auch sehr beliebt.

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Der Beschuldigte/Angeklagte ist „Objekt“ eines Verfahrens, mit dem er meist noch nicht zu tun hatte. Das Strafverfahren wird von Juristen nach Regeln betrieben, die für Nichtjuristen kaum zu durchschauen sind. Der Strafverteidiger hat die Aufgabe, den Mandanten zu beraten und ihn durch das Verfahren zu „führen“.

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So wie niemand wegen eines Beinbruchs zu einem Frauenarzt gehen wird, sollte man in einem Strafverfahren auch keinen "Zivilanwalt" beauftragen.

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Darüber was ein Strafverteidiger für seinen Mandanten tun kann, bestimmt zu einem großen Teil der Mandant selbst. Dies beginnt beim „schuldigen“ Mandaten mit der „Spurenlage“ die er legt; das beinhaltet auch schriftliche Aufzeichnungen oder Gespräche mit Dritten über die Straftat. Welche Verteidigungsmöglichkeiten es gibt, hat der Mandant also zu einem guten Teil selbst in der Hand, wenngleich sich die wenigsten auf die Situation vorbereiten „erwischt“ zu werden. 

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Umgang mit der Polizei​

 

Die Aufgabe der Polizei ist es, Straftaten zu verhindern und aufzuklären. Zwar wäre es auch Aufgabe der Polizei, entlastendes Material zu Gunsten der Beschuldigten zu ermitteln; in der Praxis ist dies jedoch von untergeordneter Bedeutung.

 

Für die Beförderung von Polizeibeamten spielt es keine Rolle, wie häufig die Unschuld eines Verdächtigen nachgewiesen wurde, sondern es geht um die „Aufklärung“ von Straftaten. „Verfolgungsdruck“ ist ein Beurteilungskriterium für Polizeibeamte. Eine unaufgeklärte Straftat ist aus Sicht der Polizei nicht gut. Entsprechend geht die Polizei mit dem Ziel einer „Aufklärung“ an die Ermittlungen. Dabei gibt es „eifrigere“ und weniger eifrige Beamte. Mitunter versuchen Polizeibeamte an die äußersten Grenzen dessen zu gehen, was die Strafprozessordnung zulässt. 

Es gibt auch Berichte, nach denen diese Grenzen überschritten werden, nur ist dies dann in der Regel nicht nachweisbar, da der Beschuldigte gegen die Aussagen mehrerer Polizeibeamter machtlos ist (eine der wenigen bekannten Ausnahmen: Folterandrohungen im Fall Metzler / Frankfurt).

 

Deshalb sollte man gegenüber Polizeibeamten vorsichtig sein und das Ziel der Polizei immer berücksichtigen. Die Methoden, die angewandt werden, um belastendes Material zu gewinnen, sind für den im Umgang mit der Polizei Unerfahrenen - ob schuldig oder nicht - schwer zu durchschauen. Beachten Sie folgendes:

 

  • Erfragen Sie bei jedem Kontakt mit der Polizei, worum es geht. Bevor eine Frage der Polizei beantwortet wird, fragen Sie zurück, worum es geht. Jede Anwort kann ein Problem sein (z.B.: die Beantwortung der Frage wem ein Auto gehört, oder wer es fährt, kann bei einem Verfahren im Straßenverkehr die entscheidende Selbstbelastung darstellen)

 

  • Der Beschuldigte wird zwar in irgendeiner Form darüber aufgeklärt, dass er nicht zur Sache aussagen muss und jederzeit einen Anwalt beauftragen kann. Häufig wird jedoch der Eindruck erweckt, wenn man nichts zu verbergen habe, könne man doch gefahrlos aussagen. Über Anwälte werden mitunter abfällige Bemerkungen gemacht (diese könnten auch nicht helfen; würden nur viel Geld kosten usw).

 

  • „Good boy - bad boy“ wird in amerikanischen Polizeischulen offiziell gelehrt; in Deutschland ist es teilweise zu beobachten.

 

  • Es werden Vorhalte gemacht, die falsch sind, oder nicht verwertet werden können (ein anderer habe schon alles erzählt; man wisse wie es war - leugnen sei zwecklos; auf unverwertbare Ermittlungsergebnisse wird Bezug genommen -z.B. Telefonüberwachung, die nicht für alle Straftaten genutzt werden darf, Angaben von Angehörigen; etc.). Dabei gilt: Umso intensiver die Polizei eine Aussage haben möchte, umso weniger Nachweise gibt es. 

 

  • Soweit Polizeibeamte den Eindruck zu erwecken versuchen, sie wollten nur helfen, umso misstrauischer sollten Sie werden. Der einzige „gute Rat“ den es gibt, ist Schweigen – so wie es auch jeder Polizeibeamte tut, der einer Straftat verdächtig ist.

 

  • Es wird Druck aufgebaut, ein Geständnis könne sich nur jetzt und nur heute strafmildernd auswirken. Spätere Geständnisse hätten keinen Wert. Dies ist falsch - im Gegenteil ist häufig der Geständige der „Dumme“. Mit dem Geständigen lässt sich ein leichter Prozess machen, die „Verhandlungsmasse“ eines Geständnisses ist nicht mehr vorhanden, - er ist nur noch auf die „Gnade“ des Gerichtes angewiesen.

 

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