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Zu den unangenehmsten Erlebnissen, die man im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren haben kann, zählen Hausdurchsuchungen. Selten findet die Polizei das, wofür sie kam, aber sehr häufig findet sie irgendetwas. Deshalb sind Durchsuchungen bei den Verfolgungsbehörden auch sehr beliebt.

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Der Beschuldigte/Angeklagte ist „Objekt“ eines Verfahrens, mit dem er meist noch nicht zu tun hatte. Das Strafverfahren wird von Juristen nach Regeln betrieben, die für Nichtjuristen kaum zu durchschauen sind. Der Strafverteidiger hat die Aufgabe, den Mandanten zu beraten und ihn durch das Verfahren zu „führen“.

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So wie niemand wegen eines Beinbruchs zu einem Frauenarzt gehen wird, sollte man in einem Strafverfahren auch keinen "Zivilanwalt" beauftragen.

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Vernehmungen - Fehler vermeiden

 

Für den Ausgang eines Strafverfahrens ist oft der Anfang des Verfahrens von entscheidender Bedeutung. Der erste Kontakt mit der Polizei und die Wahl des anwaltlichen Beistandes können das Verfahren von Anfang an bestimmen.

 

Niemand ist gegenüber Polizeibeamten verpflichtet, (außer Personalien) Angaben zu machen. Dieser Grundsatz gilt für Beschuldigte und für Zeugen.

 

  • Beschuldiger ist derjenige gegen den ermittelt wird, also derjenige der einer Straftat verdächtigt wird.

 

  • Zeuge ist derjenige der Wahrnehmungen zur Straftat eines anderen gemacht haben soll.

 

  • Als „ Beschuldigter“ ist das explizite Schweigerecht die wichtigste Vorschrift der Strafprozessordnung. Dieses sollte immer wahrgenommen werden!

 

  • Nahe Verwandte des Beschuldigten haben während des gesamten Verfahrens ein Zeugnisverweigerungsrecht, das in der Regel auch wahrgenommen werden sollte. Eine Aussage die ein Angehöriger gegenüber der Polizei gemacht hat, ist aber auch später nicht verwertbar, wenn in der Hauptverhandlung von diesem Angehörigen die Aussage verweigert wird.

 

  • Auch ein „Zeuge“ ist gegenüber der Polizei nicht verpflichtet, Fragen zu beantworten. Nur gegenüber Staatsanwälten und Steuerfahndern gilt anderes, aber auch bei solchen Vernehmungen als Zeuge, kann verlangt werden, zunächst mit einen Rechtsanwalt (- beser einem Strafverteidiger -) zu sprechen.
    Ein Zeuge darf aber - im Gegensatz zum Beschuldigten - nicht lügen, wobei in der Praxis kaum jemand wegen einer Lüge bei der Polizei verfolgt werden kann. Ein „Meineid“ ist bei der Polizei nicht möglich, eine falsche Aussage ist nur vor Gericht als „Meineid“ oder „uneidliche Aussage“ strafbar. Bei der Polizei / Staatsanwaltschaft besteht mit einer Falschaussage "nur" die Möglichkeit, sich wegen „Strafvereitlung“ oder „falscher Verdächtigung“ etc. strafbar zu machen (mit wesentlich geringerer Strafdrohungen als bei gerichtlichen Zeugenaussagen).

 

  • Als Beschuldigter und als Zeuge können Sie jederzeit verlangen, einen Anwalt anzurufen. Gegebenenfalls ist mit der Vernehmung zu warten, bis der Anwalt eintrifft.

 

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