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Zu den unangenehmsten Erlebnissen, die man im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren haben kann, zählen Hausdurchsuchungen. Selten findet die Polizei das, wofür sie kam, aber sehr häufig findet sie irgendetwas. Deshalb sind Durchsuchungen bei den Verfolgungsbehörden auch sehr beliebt.

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Der Beschuldigte/Angeklagte ist „Objekt“ eines Verfahrens, mit dem er meist noch nicht zu tun hatte. Das Strafverfahren wird von Juristen nach Regeln betrieben, die für Nichtjuristen kaum zu durchschauen sind. Der Strafverteidiger hat die Aufgabe, den Mandanten zu beraten und ihn durch das Verfahren zu „führen“.

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So wie niemand wegen eines Beinbruchs zu einem Frauenarzt gehen wird, sollte man in einem Strafverfahren auch keinen "Zivilanwalt" beauftragen.

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Untersuchungshaft

 

Das härteste und gravierendste im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens ist die Verhängung von Untersuchungshaft. Für bis dahin unbescholtene Bürger und deren Angehörige, wird die U-Haft in ihren Auswirkungen nur von wirklichen Schicksalsschlägen übertroffen.

 

U-Haft darf bei dringendem Tatverdacht sowie entweder Flucht- und/oder Verdunklungsgefahr angeordnet werden. 

Fluchtgefahr besteht, wenn geringe „soziale Bindungen bestehen (d.h. keine Familie etc.) und/oder Auslandsverbindungen vorhanden sind und mit empfindlicher Bestrafung zu rechnen ist. Bei der Beurteilung von Fluchtgefahr gibt es regional zwischen den Gerichten große Unterschiede. 

Verdunklungsgefahr besteht nur, wenn konkrete Anhaltspunkte und Möglichkeiten bestehen, dass Zeugen beeinflusst oder Beweismittel vernichtet werden könnten. Verdunklungsgefahr ist selten einziger oder tragfähiger Haftgrund - zumindest nicht für längere Zeit. 

U-Haft muss verhältnismäßig sein, was sich aus der Straferwartung beurteilt, und in der Praxis leider mitunter sehr schnell bejaht wird. 

In vielen Verfahren ist die U-Haft der Staatsanwaltschaft - aber auch dem Gericht - sehr willkommen, um die „Verteidigungsmöglichkeiten“ bzw. den „Verteidigungswillen“ zu „begrenzen“. Sprichwort: „U-Haft schafft Rechtskraft“. Ein U-Gefangener wird seinen Prozess nicht bis „ultimo“ in die Länge ziehen wollen/können. Der U-Häftling will Klarheit über den Ausgang des Verfahrens. Der in Freiheit befindliche Angeklagte - dem Haft droht - hat kein Interesse an der Rechtskraft seiner Verurteilung und wird alle Möglichkeiten zu seiner Verteidigung nutzen.Ein "langes" Verfahren ist damit bei auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten häufiger als bei inhaftierten Angeklagten. Daher sind der Justuiz inhaftierte Angeklagte durchaus "recht".​

 

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